Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 4
Ausnahmen
Für die in § 84 und § 85 LMG NRW genannten Einrichtungen und Wohnanlagen lässt die LfM auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers oder des Kabelanlagenbetreibers Ausnahmen von der Rangfolge nach § 18 Absatz 2 bis Absatz 7 LMG NRW zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche in geeigneter Weise zu ermitteln und zu dokumentieren sind, angemessen berücksichtigt werden.
In Kraft getreten am 21. Juli 2017 (GV. NRW. S. 683). |