Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
§ 2
Die Förderung soll das Gemeinsame Lernen an allgemeinen Schulen ermöglichen, stärken und weiterentwickeln.
In Kraft getreten am 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 20). |
§ 2
Die Förderung soll das Gemeinsame Lernen an allgemeinen Schulen ermöglichen, stärken und weiterentwickeln.
In Kraft getreten am 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 20). |