Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
4 / 8 |
§ 4
Inhalt der elektronischen Rechnung
(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. eine Identifikationsnummer zur Adressierung des Rechnungsempfängers,
2. die Bankverbindungsdaten,
3. die Zahlungsbedingungen und
4. eine De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
Die Angabe zu Nummer 1 ist dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung zu übermitteln.
(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:
1. eine eindeutige Identifizierung des Lieferanten, zum Beispiel die Lieferantennummer,
2. Informationen zur Identifizierung der Bestellung, zum Beispiel die Bestellnummer und
3. eine Kostenzuordnung, zum Beispiel eine Kostenstelle.
In Kraft getreten am 1. April 2020 (GV. NRW. 2019 S. 538). |