Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

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§ 2 (Fn 3)
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

1. ein „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;

2. eine „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;

3. eine „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der

a) die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und

b) bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden und

4. eine „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juli 2020 (GV. NRW. S. 672); geändert durch Gesetz vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 15. Mai 2024.

Fn 2

§1 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 15. Mai 2024.

Fn 3

§ 2 neu gefasst durch Gesetz vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 15. Mai 2024.

Fn 4

§ 4 Absatz 3 neu gefasst durch Gesetz vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 15. Mai 2024.