Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.5.2024
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§ 2 (Fn 3)
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. ein „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit
oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung
oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden
ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung,
die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die
über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;
2. eine „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch
einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des
Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch
Berufserfahrung nachgewiesen wird;
3. eine „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der
Reglementierung eines Berufs, bei der
a) die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer
beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder
mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und
b) bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung
Sanktionen verhängt werden und
4. eine „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
In Kraft getreten am 30. Juli 2020 (GV. NRW. S. 672); geändert durch Gesetz vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |
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§1 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |
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§ 2 neu gefasst durch Gesetz vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |
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§ 4 Absatz 3 neu gefasst durch Gesetz vom 30. April 2024 (GV. NRW. S. 258), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |