Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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Artikel II
(1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die evangelisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Bochum, Bonn und Münster bestehen.
(2) Für die wissenschaftliche Ausbildung in Evangelischer Theologie zum Erwerb der Befähigung zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts gewährleistet das Land den jeweiligen fachlichen Anforderungen entsprechend ein ausreichendes und regional ausgewogenes Lehrangebot durch entsprechende Studiengänge. Vor Einführung, Änderung oder Aufhebung dieser Studiengänge ist das Benehmen mit der Landeskirche, in deren Bereich die betroffene Hochschule ihren Sitz hat, herzustellen.
GV. NW. 1984 S. 592. |
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GV. NW., ausgegeben am 11. Oktober 1984. |
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siehe Bek. v. 20. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803/SGV. NW. 222). |