Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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Artikel IX
(1) Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, werden die Vertragschließenden in Fühlung bleiben. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
(2) Falls gesetzliche Bestimmungen geändert werden sollen und hierdurch die Durchführung dieses Vertrages berührt wird, werden die Vertragschließenden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung Verhandlungen über eine Anpassung dieses Vertrages führen.
GV. NW. 1984 S. 592. |
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GV. NW., ausgegeben am 11. Oktober 1984. |
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siehe Bek. v. 20. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803/SGV. NW. 222). |