Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
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§ 12
Eröffnung des Schlichtungsverfahrens
Das Schlichtungsverfahren wird mit Übermittlung der Antragsunterlagen des Antragstellers an den Antragsgegner durch die Schlichtungsstelle eröffnet.
In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280). |