Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
§ 18
Form des Verfahrensabschlusses
Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens. Mit dieser Mitteilung ist das Schlichtungsverfahren beendet.
4. Abschnitt:
Kosten
In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280). |