Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
§ 19
Kostenerstattung
Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jeder Beteiligte trägt die ihm durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten selbst.
5. Abschnitt:
Schlussvorschriften
In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 280). |