Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 5
Keine Kreditaufnahme
Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist ausgeschlossen.
In Kraft getreten am 11. September 2021 (GV. NRW. S. 1050). |
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§ 5
Keine Kreditaufnahme
Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist ausgeschlossen.
In Kraft getreten am 11. September 2021 (GV. NRW. S. 1050). |
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