Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 6
Wirtschaftsplan
Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
In Kraft getreten am 11. September 2021 (GV. NRW. S. 1050). |
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