Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 11 Praktischer Prüfungsteil
Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Besichtigung in einem Unternehmen, für das der Unfallversicherungsträger zuständig ist. In dem ausgewählten Unternehmensteil darf die AP i. V. noch nicht tätig geworden sein. Die Besichtigung dauert in der Regel je AP i. V. 45 Minuten zuzüglich Vor- und Nachgespräch. Über das Ergebnis der Besichtigung hat die
AP i. V. innerhalb einer Bearbeitungszeit von 75 Minuten selbstständig einen schriftlichen Besichtigungsbericht (ggf. eine zu treffende Anordnung) zu fertigen, der dem Prüfungsausschuss vorzulegen ist.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089). |
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