Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -) vom 01.12.2021

§ 4
Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht über die Baukammern nach § 20 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), in der jeweils geltenden Fassung, führt das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Satz 1 gilt nicht für Versorgungs-einrichtungen der Baukammern.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der jeweiligen Bau-kammer einzuladen. Der Vertretung der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2022 (GV. NRW. S. 1385).