Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 19.6.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Schleswig-Holstein zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 01.04.1999

Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen richtet sich im Land Schleswig-Holstein nach dem Landesverwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 113.