Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
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§ 1
Voraussetzungen
(1) Abweichend von § 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, kann der Landesbetrieb
Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) öffentlich-rechtliche
Verträge mit Behörden im Sinne des § 1 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden
Fassung unter den Voraussetzungen des Absatz 2 per E-Mail schließen.
(2) Ein Vertrag nach Absatz 1 kann per E-Mail wirksam nur geschlossen werden, wenn
1. das Auftragsvolumen des Vertrages maximal 5 000 000 Euro abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer beträgt,
2. die Vertragsparteien für den Vertragsschluss keine externen Dritten bevollmächtigen,
3. zum Vertragsschluss ausschließlich dienstliche E-Mail-Adressen verwendet werden, die eine Individualisierung der Absenderin oder des Absenders zulassen,
4. sich aus der Betreffzeile der E-Mail ergibt, dass es sich um ein Vertragsangebot, eine Vertragsannahme oder einen Vertragsschluss handelt und
5. alle weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages aus §§ 54 ff. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.
(3) Die Vertragsparteien stellen für ihren Bereich sicher,
dass die zeichnende Person zum Vertragsschluss befugt ist. Dienstanweisungen,
Hauserlasse und vergleichbare interne Vorgaben zu Zeichnungs- und
Abstimmungsprozessen sowie zu Wertgrenzen sind dabei zu beachten. Die weiteren
Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. April 2021 (MBl. NRW. S. 206) geändert worden ist, sind einzuhalten.
In Kraft getreten am 20. Mai 2022 (GV. NRW. S. 728). |
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