Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
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Artikel 3
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen richtet sich im Freistaat Bayern nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.
Fn 1 | GV. NRW. 2000 S. 310. |