Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
1 / 3 |
§ 1
Personen, die zur Meldung von Krankheiten nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, werden auf Antrag die Kosten für die Übermittlung der Meldung von den unteren Gesundheitsbehörden erstattet.
Fn 1 | GV. NRW. 2000 S. 756. |
GV. NRW. ausgegeben am 29. Dezember 2000. |