Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.6.2024
§ 6
Verlängerung des Zeitraums der berufspädagogischen Fortbildungen
(1) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
(2) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
In Kraft getreten am 2. Januar 2023 (GV. NRW. S. 975). |
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