Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

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§ 2
Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten

(1) Die Ausweisung der Gebiete nach § 1 Nummer 1 erfolgt auf der Grundlage der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2).

(2) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen erstellt als zuständige Stelle nach den §§ 7 und 13 der AVV Gebietsausweisung die Gebietskulissen der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete.

(3) Als mit Nitrat belastete und als eutrophierte Gebiete werden die aus der Übersichtskarte der Anlage 1 und den Detailkarten der Anlage 2 ersichtlichen Gebiete ausgewiesen.

(4) Den Gebietsabgrenzungen in den Anlagen 1 und 2 liegt hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen der Stand der Feldblöcke als Referenzparzellen vom September 2022 zugrunde. Die Darstellung der Gebietsabgrenzungen wird jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres an geänderte Feldblockgeometrien angepasst, beginnend am 1. Januar 2024.

(5) In den ausgewiesenen Gebieten gelten die Anforderungen des § 13a Absatz 2 der Düngeverordnung sowie die ergänzenden Regelungen des § 3 für nitratbelastete Gebiete sowie des § 4 für eutrophierte Gebiete.

(6) Rechtlich verbindlich sind allein die nach Absatz 3 in den Detailkarten der Anlage 2 ersichtlichen Gebiete. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz stellt die Gebietskulisse der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete zusätzlich in einem im Internet öffentlich erreichbaren Kartenservice zur Verfügung. Auf den Seiten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird eine entsprechende Internetadresse bekanntgegeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 988); geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2023 (GV. NRW. S. 391), in Kraft getreten am 6. Juli 2023; Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1284), in Kraft getreten am 19. Dezember 2023.

Fn 2

Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juni 2023 (GV. NRW. S. 391), in Kraft getreten am 6. Juli 2023; neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1284), in Kraft getreten am 19. Dezember 2023.

Fn 3

Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2023 (GV. NRW. S. 391), in Kraft getreten am 6. Juli 2023; geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV NRW. S. 1284), in Kraft getreten am 19. Dezember 2023.