Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

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§ 4
Weitergehende Anforderungen in eutrophierten Gebieten

(1) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben in eutrophierten Gebieten nach § 2 Absatz 3 zu beachten, dass abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern außer Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nur erfolgen darf, wenn höchstens zwölf Monate vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.

(2) Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, deren Flächen ganz oder teilweise in eutrophierten Gebieten nach § 2 Absatz 3 liegen, haben alle drei Jahre an einer von der nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsverordnung Agrar zuständigen Behörde durchgeführten Schulungsmaßnahme zur Düngung teilzunehmen. Die Teilnahme ist im Rahmen der düngerechtlichen Kontrolle auf Verlangen nachzuweisen. Die Schulungsmaßnahme zur Düngung ist auf eine Minderung von Phosphateinträgen in Oberflächengewässer auszurichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 988); geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2023 (GV. NRW. S. 391), in Kraft getreten am 6. Juli 2023; Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1284), in Kraft getreten am 19. Dezember 2023.

Fn 2

Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juni 2023 (GV. NRW. S. 391), in Kraft getreten am 6. Juli 2023; neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1284), in Kraft getreten am 19. Dezember 2023.

Fn 3

Anlage 2 geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2023 (GV. NRW. S. 391), in Kraft getreten am 6. Juli 2023; geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV NRW. S. 1284), in Kraft getreten am 19. Dezember 2023.