Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Köln (StiftO EBK) vom 19. Juni 2023, für den nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn (StiftO PB) vom 9. Juni 2023, für das Bistum Aachen vom 9. Juni 2023, für das Bistum Essen vom 7. Juni 2023, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 9. Juni 2023 vom 21.09.2023

§ 11
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte

(1) Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen der schriftlichen Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde neben den in § 10 genannten Beschlüssen:

a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken. Dies gilt nicht für die Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten;

b) Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen;

c) Übertragung, Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen;

d) Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen;

e) Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.

(2) Die Genehmigung im Sinne von Absatz 1 lit. d) kann die kirchliche Stiftungsbehörde von der Erstreckung aufsichtsrechtlicher Regelungen auf die Gesellschaft abhängig machen.

(3) Zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung kann die kirchliche Stiftungsbehörde für Rechtsgeschäfte und Rechtsakte nach Absatz 1 die Zustimmung bereits im Voraus schriftlich erteilen. Diese Zustimmung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2023 S. 1144.