Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 29.6.2024

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärterprüfungsordnung - StrWPrO) vom 06.02.2024

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche wiederholt werden können.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

Teil 5
Wiederholungsprüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2024 (GV. NRW. S. 95).