Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 29.6.2024

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärterprüfungsordnung - StrWPrO) vom 06.02.2024

§ 26
Inhalt und Umfang

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf der Grundlage des § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin über Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung.

(2) § 14 (Prüfungsaufgaben) dieser Prüfungsordnung gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2024 (GV. NRW. S. 95).