Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.6.2024
§ 36
Umschulung
Diese Prüfungsordnung gilt sinngemäß auch für Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“.
In Kraft getreten am 1. Mai 2024 (GV. NRW. S. 95). |
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