Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise (Sonderzahlung) in den Jahren 2023 und 2024 für die

1. Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. Richterinnen und Richter des Landes,

3. Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Justizsekretäranwärterin, Justizsekretäranwärter, Gerichtsvollzieheranwärterin, Gerichtsvollzieheranwärter, Fachlehrerin in Ausbildung, Fachlehrer in Ausbildung, Forstinspektoranwärterin, Forstinspektoranwärter, Forstreferendarin, Forstreferendar, Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar des Landes und

4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zu tragen hat.

Ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 200).