Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 29.6.2024

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§ 3
Monatliche Sonderzahlungen für das Jahr 2024 für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen,
Richter, Unterhaltsbeihilfeempfängerinnen und Unterhaltsbeihilfeempfänger

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen. Der Anspruch besteht nur, wenn das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und die Berechtigten in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis haben.

(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen. Der Anspruch besteht nur, wenn das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und die Berechtigten in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe aus diesem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis haben.

(3) Die Höhe der Sonderzahlung beträgt monatlich

1. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Anspruch auf Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes 120 Euro,

2. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes 50 Euro und

3. für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe 50 Euro.

(4) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte im Bezugsmonat Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hat oder hatte. Besteht aufgrund eines Dienstherrenwechsels ein Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe gegen mehrere Dienstherren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich der Anspruch auf Sonderzahlung gegen den abgebenden Dienstherrn.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 200).