Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 4
Teilzeitbeschäftigung und begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend. In den Fällen des § 65 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Bemessung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung das Verhältnis der nach § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes anteilig gewährten Besoldung maßgeblich.

(2) Bei begrenzter Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich die Höhe der Sonderzahlung nach § 9 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes.

(3) In den Fällen des § 2 sind jeweils die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 maßgeblich. Bestand an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, so sind stattdessen die Verhältnisse desjenigen Tages maßgebend, an dem die oder der Berechtigte im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 zuletzt einen solchen Anspruch hatte.

(4) § 3 Absatz 6 des Landesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung des Zuschlags nach § 70 des Landesbesoldungsgesetzes unberücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 200).