Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 19.6.2024
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§ 5
Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erhalten eine einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn ihnen am 9. Dezember 2023 ein entsprechender Anspruch auf Versorgungsbezüge zugestanden hat. Die Sonderzahlung nach Satz 1 wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 1 800 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit laufenden Versorgungsbezügen erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 neben ihren Versorgungsbezügen monatliche Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen nach Satz 1 werden in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 120 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
(3) Versorgungsbezüge im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das Ruhegehalt, das Witwengeld, das Witwergeld, das Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag.
(4) Der Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung nach Absatz 1 und 2 richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte zum jeweiligen Stichtag Anspruch auf Versorgungsbezüge hat oder hatte.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 200). |
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