Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 19.6.2024

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§ 6
Konkurrenzregelungen

(1) Die Sonderzahlungen werden den Berechtigten für den jeweiligen Bezugszeitraum nur einmal gewährt. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer besoldeter Hauptämter im Sinne des § 5 des Landesbesoldungsgesetzes. Vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 3 wird eine Sonderzahlung nach § 2 nicht gewährt, wenn den Berechtigten bereits nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung steuerfreie Leistungen für das Jahr 2023 aufgrund oder im Vorgriff auf eine bundesgesetzliche Regelung, eine gesetzliche Regelung eines anderen Landes oder eine tarifvertragliche Regelung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst gewährt worden sind.

(2) Bei der Berechnung sonstiger Bezüge oder sonstiger Leistungen bleiben die Sonderzahlungen unberücksichtigt.

(3) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern wird beim Zusammentreffen mit einer der jeweiligen Sonderzahlung entsprechenden Leistung aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass

1. der Anspruch aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht,

2. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung der Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Ruhegehaltsempfängerin oder Ruhegehaltsempfänger vorgeht sowie

3. im Übrigen der Anspruch aus dem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus dem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht.

Im Falle der Gewährung einer Sonderzahlung oder einer vergleichbaren Leistung aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis, wird diese Zahlung auf die nach § 5 Absatz 1 und 2 zustehende Sonderzahlung angerechnet. Soweit die Sonderzahlung aus einem vorrangigen Rechtsverhältnis geringer ist als die Sonderzahlung aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger, wird der Differenzbetrag auf Antrag bei dem nachrangigen Rechtsverhältnis ausgezahlt. Bei der Anwendung versorgungsrechtlicher Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung bleibt die Sonderzahlung außer Betracht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 200).