Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 29.6.2024

Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.04.2024

§ 7
Rückforderung

Die Zahlung der Sonderzahlungen steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlungen nicht bestand. § 15 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes und § 64 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 200).