Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 19.6.2024

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§ 7
Rückforderung

Die Zahlung der Sonderzahlungen steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlungen nicht bestand. § 15 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes und § 64 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 9. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 200).