Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024

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§ 3
Zuständigkeit bei Antragstellung durch Angehörige, Hinterbliebene,
Nahestehende und weitere Berechtigte

Beantragen Angehörige, Hinterbliebene oder Nahestehende der geschädigten Person sowie weitere Berechtigte nach Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung Leistungen der sozialen Entschädigung, ist nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 1 AuslZustV der Landschaftsverband zuständig, bei dem die geschädigte Person Leistungen der sozialen Entschädigung beantragt hat oder hatte.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 207).