Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
§ 5
Freiheit von Wissenschaft,
Forschung, Lehre und Studium
Die Hochschule, das Land Nordrhein-Westfalen und das Kuratorium, stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs.3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.
GV. NRW. S. 88. |
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Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116). |