Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
§ 41
Übernahme der Beamtinnen und Beamten,
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter
und der Studierenden
(1) Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter im Landesdienst, die an der Polizei-Führungsakademie tätig sind, werden mit der Errichtung Beschäftigte der Hochschule.
(2) Die Dozentinnen und Dozenten der Polizei-Führungsakademie werden mitgliedschaftsrechtlich als Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übergeleitet. Über die Zuordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
(3) Studierende der Polizei-Führungsakademie sind mit der Errichtung der Hochschule deren Studierende.
GV. NRW. S. 88. |
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Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116). |