Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.7.2024
§ 42
Gründungsmaßnahmen
Das Kuratorium trifft die für den Aufbau der Hochschule notwendigen Maßnahmen.
Es ist insbesondere befugt:
1. einen Gründungssenat zu berufen,
2. eine Gründungspräsidentin oder einen Gründungspräsidenten zur Ernennung oder Bestellung vorzuschlagen,
3. eine Grundordnung und eine Wahlordnung zu erlassen.
GV. NRW. S. 88. |
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Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116). |