Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 3
Rechtsform
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.
(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.
GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008. |
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