Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 13 (Fn 2)
Besondere Prüfung in Bildungswissenschaften

(1) Lehrkräfte in Ausbildung nehmen an einer Qualifizierung in Bildungswissenschaften unter Berücksichtigung ihrer Bezüge zu den Fächern der Ausbildung teil. Die Bezirksregierungen richten entsprechende Vorbereitungskurse ein. Die Qualifizierung wird mit einer gesonderten Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung besteht aus einem Kolloquium von 60 Minuten Dauer. Die Inhalte der Prüfung ergeben sich aus den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zu den Standards für die Lehrerbildung unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes.

(2) Die Prüfung muss vor dem Ende des ersten Ausbildungshalbjahres abgelegt werden. Wird die Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht innerhalb des genannten Zeitraums abgelegt, gilt sie als nicht bestanden.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss und auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Kurses zur Qualifizierung in Bildungswissenschaften einen Prüfungstermin.

Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1. eine Ausbilderin oder ein Ausbilder eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die oder der nicht an der Ausbildung beteiligt ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. die Leiterin oder der Leiter des Kurses zur Qualifizierung in Bildungswissenschaften,

3. eine Ausbilderin oder ein Ausbilder des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die oder der unmittelbar an der Ausbildung des Prüflings beteiligt ist.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung den Anforderungen entspricht. Das Bestehen oder Nichtbestehen ist dem Prüfling nach der Prüfung von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich bekannt zu geben. Das Prüfungsamt stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.

(5) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb der folgenden drei Monate zu einem vom Prüfling im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Kurses zur Qualifizierung in Bildungswissenschaften rechtzeitig vorzuschlagenden Termin einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder ist die Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Nichtbestehen abgelegt worden, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

(6) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, wird der Prüfling zum Verfahren der Staatsprüfung nicht zugelassen. Die berufsbegleitende Ausbildung wird durch die Ausbildungsbehörde beendet.

(7) Lehrkräfte in Ausbildung, die im Rahmen ihres Hochschulstudiums bereits bildungswissenschaftliche Studien nach dem Lehrerausbildungsgesetz durch Prüfungen nachgewiesen haben, nehmen an der Qualifizierung und Prüfung nach Absatz 1 nicht teil.

Teil 5
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 511, in Kraft getreten am 1. November 2009; geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011, Artikel 4 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 15. Mai 2024.

Fn 2

§ 9 und § 13 geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011.

Fn 3

§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; § 17 umbenannt in § 16, bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 15. Mai 2024.

Fn 4

§ 2 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018;

Fn 5

§ 3: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021.

Fn 6

§§ 4a und 4b eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023.

Fn 7

§ 8: geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011; neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023.

Fn 8

§ 11: geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011; Absatz 8 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023.

Fn 9

§ 12 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023.

Fn 10

§ 14 (alt) aufgehoben und bisherige §§ 15 und 16 umbenannt in §§ 14 und 15 durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023.

Fn 11

§ 4c eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 15. Mai 2024.