Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 1
Errichtung eines Ausschusses zur Feststellung der
Repräsentativität von Tarifverträgen

(1) Es wird ein beratender Ausschuss zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs errichtet. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des beratenden Ausschusses werden gemäß § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes berufen.

Bei der Zusammensetzung des Ausschusses ist darauf hinzuwirken, dass eine ausreichende Beteiligung von Frauen im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sichergestellt wird.

(2) Vorschlagsberechtigt sind zum einen die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di Bezirk NRW (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), der Deutsche Beamtenbund DBB (ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied), die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG (ein ordentliches Mitglied) und der Christliche Gewerkschaftsbund CGB (ein stellvertretendes Mitglied) und zum anderen der Kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein- Westfalen KAV NW (ein ordentliches und zwei stellvertretende Mitglieder), der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister Agv MoVe (ein ordentliches Mitglied), der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen e.V. NWO (ein ordentliches Mitglied) und der Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen e.V. AGVDE (ein stellvertretendes Mitglied).  Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des beratenden Ausschusses werden nach dem Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 175, in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Außer Kraft getreten am 30. April 2017.