Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 7

(1) Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.

Münster, den 31. Januar 2013

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender der 13. Landschaftsversammlung

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
und
Schriftführer der 13. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 31. Januar 2013 angezeigt worden. Die Festsetzung des Hebesatzes der Landschaftsumlage ist gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung mit beantragt worden.

Mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2013 wird die Festsetzung des Hebesatzes zur Landschaftsverbandsordnung genehmigt.

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 216, verfügbar gehalten, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.

Unter der Adresse http://www.lwl.org/LWL/Der_LWL/Verwaltung/finanzen/haushalt im Internet kann der Haushaltsplan auch eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form-oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 6. Mai 2013

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 267.