Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 19 (Fn 4)
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen

(1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.

(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen vorhanden sein:

1. Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen,

2. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder

3. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuerlöschanlagen und -einrichtungen.

(3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3 600 m² Grundfläche müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben. Dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben.

(4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit selbsttätiger Feuerlöschanlage zulässig.

(5) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben. Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete selbsttätige Feuerlöschanlage haben.

(7) Die Wirkung selbsttätiger Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.

(8) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Januar 2017 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 120 und 2020 S. 148); geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 3 Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 16 Absatz 2, 5 und 7, § 51 Überschrift und Absatz 3 geändert und Absatz 4 und 5 angefügt, § 65 Absätze 1 bis 6, § 75 Absatz 2, 4, 5 und 7, § 95 Absatz 1, 2 geändert und Absatz 4 angefügt, § 99 Absatz 3, 6 und 9 neu gefasst, Absatz 4, 7 und 8 geändert, § 118 Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 und geändert, § 123 Absatz 4, § 124 Absatz 1, § 125 Absatz 1 und 2, § 127 Absatz 2, § 128 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 4, § 136 Absatz 3, § 137 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 3

§ 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 4

§ 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 5, § 79 Absatz 2 (Satz 1) und Absatz 3, § 92, § 104 Absatz 2, § 107 Absatz 1 und 5, § 134 Absatz 1 und 4 neu gefasst und § 140 Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 5

§ 52 Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3 und neu gefasst, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 4 und 5, Absatz 6 angefügt, § 71 Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 und 3 umbenannt in Absatz 1 und 2, § 122 Absatz 5 und 8 geändert und Absatz 13 angefügt, § 131 Absatz 1, 4 und 5 geändert und Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 135 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 geändert, § 138 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert, § 139 Absatz 5 neu gefasst und Absatz 6 geändert, § 150 Überschrift geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 6

* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden.