Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 4
Tariftreuepflicht, Mindestlohn

(1) Öffentliche Aufträge für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

1. eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,

2. eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder

3. einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,

dürfen nur an ein Unternehmen vergeben werden, wenn sich dieses gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichtet hat, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Aufträge im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene dürfen nur an ein Unternehmen vergeben werden, wenn sich dieses gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichtet hat, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Das für Arbeit zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung gemäß § 16 Absatz 1, welcher Tarifvertrag, beziehungsweise welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. Der öffentliche Auftraggeber führt diese in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags auf.

(3) Öffentliche Aufträge über Leistungen dürfen nur an ein Unternehmen vergeben werden, wenn sich dieses durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichtet hat, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Entgelt zu zahlen, das den Vorgaben des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, mindestens aber ein Mindeststundenentgelt von 8,84 Euro. Das Unternehmen muss im Rahmen der Verpflichtungserklärung die Art der tariflichen Bindung sowie die Höhe der gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten angeben. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.

(4) Öffentliche Aufträge und Leistungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, wenn sich diese gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber vor Zuschlagserteilung schriftlich verpflichtet haben, dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre regulär Beschäftigten.

(5) Auf bevorzugte Bieter gemäß den § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) finden die Absätze 3 und 4 keine Anwendung.

(6) Erscheint ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig, so dass begründete Zweifel an der Einhaltung der Vorgaben der vorstehenden Absätze bestehen, kann sich der öffentliche Auftraggeber die Kalkulationsgrundlagen des Bieters innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist vorlegen lassen. Begründete Zweifel können vorliegen, wenn der Angebotspreis (netto) mehr als 10 Prozent unter dem nächsthöheren Angebotspreis (netto) liegt. Legt der Bieter die Kalkulationsgrundlagen nicht fristgerecht vor oder werden die Zweifel aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht ausgeräumt, muss das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden.

(7) Erfüllt die Vergabe eines öffentlichen Auftrages die Voraussetzungen von mehr als einer der in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen, so gilt die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2017 und 1. April 2017 (GV. NRW. S. 273).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.