Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 6
Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz

(1) Bei der Konzeption des Bedarfs für die Beschaffung ist verpflichtend folgendes zu berücksichtigen:

1. Lebenszykluskosten; dazu gehören Betriebs- und Wartungskosten (insbesondere Energiekosten), Entsorgungskosten, Preis-Leistungs-Verhältnis über die Nutzungsdauer,

2. das Ziel einer möglichst hohen Energieeffizienz und

3. Leistungs- oder Funktionsanforderungen sowie technische Spezifikationen zur Berücksichtigung von Umweltaspekten und Umweltzeichen.

(2) Im Bereich unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt:

1. Zur Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots sind neben dem Preis auch die Betriebs- und Wartungs- sowie die Entsorgungskosten zu berücksichtigen.

2. Im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung sollen Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes und der Energieeffizienz ausdrücklich genannt werden. Dabei kann auf geeignete Umweltzeichen wie „Blauer Engel“ verwiesen werden. Der Nachweis kann durch das entsprechende Umweltzeichen, ein anderes gleichwertiges Siegel oder durch andere geeignete und gleichwertige Mittel erbracht werden. Beim Kauf, der Ersetzung oder der Nachrüstung technischer Geräte und Ausrüstungen sind mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern. Dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern.

3. Im Rahmen der Eignungsprüfung soll der öffentliche Auftraggeber von den Bietern und Bewerbern zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in geeigneten Fällen verlangen, dass das zu beauftragende Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt. Diese können bei umweltrelevanten öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen in der Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen bestehen, die bei der Ausführung des Auftrags zur Anwendung kommen sollen. Zum Nachweis dafür, dass der Bieter bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, kann der Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen. Die Teilnahme am „Eco-Management and Audit Scheme (EMAS)“ als europäische Auszeichnung für betriebliches Umweltmanagement ist einer der geeigneten Nachweise zur Erfüllung von bestimmten Normen für das Umweltmanagement.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2017 und 1. April 2017 (GV. NRW. S. 273).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.