Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

 

§ 13
Weitere vertragliche Verpflichtung im Rahmen der Frauenförderung
und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Aufträge, die bezüglich Beschäftigtenzahl und Auftragswert dem § 8 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen unterfallen, sind nur unter der weiteren Vertragsbedingung zu vergeben, dass der Auftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle, die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtung in geeigneter Form nachzuweisen und hierzu Informationen vorzulegen und Auskunft zu geben hat.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2017 (GV. NRW. S. 294).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.