Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 16
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist den antragstellenden Personen schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.

(2) Nach dieser Verordnung Ausgebildete sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihr Befähigungsbericht gemäß § 10 und die Aufsichtsarbeiten in der Gesamtnote gemäß § 12 Absatz 4 jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. April 2017 (GV. NRW. S. 395).
Obsolet durch Fristablauf.