Historische SGV. NRW.

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Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

 

§ 19

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und ihren Versicherungsnehmern werden durch die Satzung, die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen und durch besondere Vereinbarungen geregelt. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.

(2) Der Versicherungsschutz wird gegen festes Entgelt (Beitrag) gewährt.

(4) Die Versicherungsnehmer haften einander und Dritten gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Anstalt. Das Versicherungsverhältnis begründet keinen Anspruch auf Auseinandersetzung im Falle seiner Beendigung oder im Falle der Auflösung der Anstalt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.