Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Schutzmaßregeln

(1) Ist bei Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen Milzbrand amtlich festgestellt, so unterliegt das Gehöft oder der sonstige Standort dieser Tiere nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift ,,Milzbrand - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen.

2. Die Pferde, Rinder, Schafe und Ziegen des Bestandes dürfen nur mit Genehmigung der zuständigenBehörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden.

3. Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere sind von den übrigen Tieren des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren abzusondern.

4. Pferde, Rinder, Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht werden.

5. Die Milch von seuchenkranken und seuchenverdächtigen Kühen, Schafen und Ziegen des Bestandes ist unschädlich zu beseitigen.

6. Tierkörper und Tierkörperteile gefallener oder getöteter seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu beseitigen; das Abhäuten der Tierkörper ist verboten.

7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, die in oder an Ställen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

8. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder an denen sich seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles, der Weidefläche oder des sonstigen Standortes haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Milzbrand können die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 angeordnet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 453; geändert durch Artikel 158 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7831.

Fn 3

§ 12 Überschrift ergänzt und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 158 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 2. Dezember 1988.