Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 5

(1) Die Planstellen, die Bezüge und sonstige Aufwendungen für den Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule sowie für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Verwaltung werden im Haushaltsplan der Wasserschutzpolizei-Schule veranschlagt.

(2) Die hauptamtlichen Lehrkräfte werden zur Wasserschutzpolizei-Schule abgeordnet. Die Dauer der Abordnung soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(3) Dienstbezüge, Lehrzulagen, Trennungsentschädigungen, Reisekosten und alle sonstigen personalbezogenen Aufwendungen für die abgeordneten Beamten trägt die Wasserschutzpolizei-Schule. Sie erstattet die Dienstbezüge. Die übrigen Aufwendungen zahlt die Wasserschutzpolizei-Schule unmittelbar, soweit diese nicht bereits mit den Dienstbezügen zur Erstattung angefordert werden.

(4) Die Beteiligung an dem Lehrkörper soll sich nach dem Verhältnis der Sollstärke der Wasserschutzpolizeien der vertragschließenden Länder richten.

Anhörung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 444

Fn2

s. a. Bek. v. 20. 7. 1993 (GV. NW. S. 491).

Fn3

Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.