Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 10.6.2023
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Artikel 9
(1) Der Haushaltsplan der Wasserschutzpolizei-Schule ist ein Teil des Haushaltsplanes der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Kostenbeiträge der Vertragschließenden sind planmäßige Einnahmen.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg übersendet den Vertragschließenden zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Haushaltsvoranschlag und den festgestellten Haushaltsplan für das kommende Haushaltsjahr.
Geltungsdauer
Fn1 | GV. NW. 1975 S. 444 |
s. a. Bek. v. 20. 7. 1993 (GV. NW. S. 491). |
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Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |