Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.9.2024
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§ 3
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche in ihrer Zuständigkeit als eID-Karte-Behörden übertragen.
In Kraft getreten am 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1119). |