Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 14
Besuche

(1) In Gewahrsam genommene Personen dürfen Besuch von Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen, Geistlichen und konsularischen Vertreterinnen und Vertretern in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten empfangen. Im Übrigen sind Besuche nur im Einverständnis mit der sachbearbeitenden Dienststelle zulässig.

(2) Die Zulassung der Personen nach Absatz 1 zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Gewahrsams erforderlich ist.

(3) Besuche können untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall

1. die Sicherheit oder Ordnung des Gewahrsamsbetriebs gefährdet würde,

2. der Zweck des Gewahrsams dies erfordert oder

3. bei Personen, die aus strafprozessualen Gründen in Gewahrsam genommen werden, eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu befürchten ist.

(4) Die Besuchszeit ist grundsätzlich auf 15 Minuten zu beschränken. Soweit die Dauer des Gewahrsams über zehn Tage hinausgeht, soll grundsätzlich eine wöchentliche Gesamtbesuchsdauer von einer Stunde ermöglicht werden. Das Nähere regelt die Dienststelle.

(5) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Polizei übergeben werden.

(6) Besuche werden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung überwacht.

(7) Der Besuch kann nach Abmahnung abgebrochen werden, wenn auf Grund des Verhaltens der Besucherinnen und Besucher oder der in Gewahrsam genommenen Personen die Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 344).